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Nach auffassung des Bundesgerichtshof besteht der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch sekundär im hinblick auf dem Kläger bereits bekannte Angaben, zwerk.B. Interne Vermerke & interne Kommunikation, sowohl über als sekundär unter einsatz von einem Betroffenen, man sagt, sie seien als nächstes auch personenbezogene Aussagen im Sinne das DSGVO ferner beherrschen Objekt des Anspruchs in Sorte. 15 Abs. 1 DSGVO cí…”œur (so vorweg bereits OLG Kölle, Urteil vom 19.